Förderverein Kindesentwicklung e.V.

Satzung

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Abs. 1

Der Verein führt den Namen Förderverein Kindesentwicklung e.V.mit Sitz in Hamburg /Mexikoring 35, 22297 Hamburg).


Der Verein ist in das Vereinsregister VR 20034 beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.


Abs. 2

Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.

§ 2

Zweck, Aufgaben und Grundsätze

Abs. 1

Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Volks- und Berufsbildung, des öffentlichen Gesundheitswesens, der Entwicklungszusammenarbeit, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, sowie die Weitergabe von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften.


Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:


Der Zweck des Vereins besteht auch darin, Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften zu beschaffen, wobei diese anderen Körperschaften selbst steuerbegünstigt sind oder solche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, die weitergeleitete Mittel zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne von § 58 AO nutzten.


Abs. 2

Der Verein ist überparteilich sowie politisch, ethisch, konfessionell neutral und lehnt jeglichen Kontakt und jegliche Zusammenarbeit mit Organisationen von Ron L. Hubbard ab. Mitglieder solcher Organisationen können nicht Mitglieder des Fördervereins werden.


Abs. 3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Summe des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


Abs. 4

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzunmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3

Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft

Abs. 1

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die an den Zielen und Zwecken des Vereins ein Interesse dokumentieren und in der Mitgliederversammlung von 2/3 der anwesenden Mitglieder zur Aufnahme angenommen werden.

Natürliche Personen müssen - von Ausnahmen abgesehen - volljährig sein. Auf der Gründungsmitgliederversammlung können Personen deren Willensbekundung vorliegt, Vereinsmitglieder werden zu wollen, mit dem einheitlichen Votum der Mitgliederversammlung zu Mitgliedern erklärt werden.


Abs. 2

Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch eine schriftliche Kündigung des Mitglieds ohne Angaben von Gründen fristlos beendet werden. Eine andere Frist gilt gemäß Abs. 3 für die sogenannte Fördermitgliedschaft, die sich auf finanzielle Zuwendungen beschränkt.


Abs. 3

Als besondere Mitgliedschaft können natürliche oder juristische Personen, welche die Vereinszwecke fördern wollen, Fördermitglied zu werden.

Die Fördermitgliedschaft unterscheidet sich von einer Vollmitgliedschaft dadurch, dass diese Mitglieder lediglich spendenabzugsfähige Zuwendungen für den Verein erbringen können, ohne aber Abstimmungs- oder Gestaltungsrechte zu besitzen.

Fördermitglieder haben das Recht vom Verein Fördererklärungen zu verlangen und diese in ihrer Eigenschaft als Sponsor zu veröffentlichen.

Diese Fördermitgliedschaft wird durch entsprechende Erklärungen der Person gegenüber dem Vorstand erlangt, in der sie mitteilt, in welcher Form sie fördern will. Eine solche Förderung ist auch durch einen regelmäßigen finanziellen Beitrag gegeben. Er sollte bei natürlichen Personen wenigstens 100 €, bei juristischen Personen wenigstens 500 € pro Jahr betragen. Förderbeiträge sind als Spende steuerlich abzugsfähig soweit das Finanzamt-Nord in seiner Satzungsprüfung einen Steuer begünstigten, gemeinnützigen Zweck anerkennt.

Die Fördermitgliedschaft endet durch Kündigung der Förderungserklärung oder durch Austritt mit dreimonatiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres, durch Tod, oder durch Abschluss wegen vereinsschädigendem Verhalten, dass der Vorstand bei entsprechendem Anlass feststellen kann.



§ 4

Die Organe des Vereins sind:



§ 5

Mitgliederversammlung

Abs. 1

Die Mitgliederversammlung findet in jedem Kalenderjahr mindestens einmal statt. Sie wird vom Vorstand einberufen oder sie findet statt, wenn sie von mindestens 2/3 der Mitglieder verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung nimmt Berichte des Vorstands entgegen. Sie fördert durch ihre Anregungen und Bedenken den Vereinszweck.

Zu den Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich einzuladen.


Abs. 2

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsmäßig einberufen ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit in dieser Satzung nichts anderes vorgeschrieben wird.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Protokollführer zu unterschreiben ist.



§ 6

Der Vorstand

Abs. 1

 Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Er hat eine/n Vorsitzende/n und zwei stellvertretende Vorsitzende.


Abs. 2

Der Vorstandsvorsitzende oder seine beiden Stellvertreter sind jeweils allein für sich vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich rechtswirksam nach außen. Investitionsentscheidungen von mehr als 2500 € werden von allen Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich getroffen.


Abs. 3

Der Vorstand wird von den Mitgliedern für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Er bleibt jeweils bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.



§7

Auflösung des Vereins

Der Verein kann auf Antrag von 2/3 aller Mitglieder aufgelöst werden. Der Vorstand kann diesen Antrag für die Dauer seiner Wahl durch ein Veto verhindern, soweit der Vorstand nicht selbst Gegenstand eines Auflösungsantrags ist.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe.




Hamburg, des 15. Juli 2021



Christiane Flehmig                                                                            Heiner Hagge

(Vorsitzende)                                                                                    (stellv. Vorsitzender)